Satzung

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1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „PANAMA"; im folgenden Verein genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

2. Vereinszweck

  1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Abenteuerspielplatzes Panama in der Dresdner Neustadt.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Förderung spezieller Angebote in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Abenteuerspielplatz Panama.
    b) Förderung von Projekten und Aktionen des Abenteuerspielplatzes Panama, insbesondere Feste auf dem Abenteuerspielplatz Panama, Ferienfreizeiten
    und Tagesausflüge,
    c) Förderung der heilpädagogischen, therapeutischen und pädagogischen Arbeit mit Pferden und anderen Tieren im Abenteuerspielplatz Panama.
  3. Den Abenteuerspielplatz Panama als Leistung nach SGB VIII selbst betreiben.
  4. Weitere Angebote im Leistungsbereich SGB VIII selbst zu betreiben.
  5. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung von Kunst und Kultur als Möglichkeit der persönlichen Entfaltung insbesondere junger Menschen sowie die Förderung von Sport und Zirkus als Mittel der Erhaltung der Gesundheit und Förderung der motorischen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr, Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Mitgliedsbeitrag kann in Geld- oder Arbeitsleistung erbracht werden. Er ist vierteljährlich oder jährlich zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person werden.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder können auch Jugendliche werden, die auf Vorschlag des Vorstandes das Stimmrecht erhalten. Das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
  3. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  4. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären,
  5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Auflösung der juristischen Person.
  7. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  8. Der Ausschluss kann erfolgen,
    a) wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit seinen Beiträgen im Rückstand ist,
    b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
  9. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

6. Organe

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und weiteren Fachberatern nach Bedarf.
  2. Vorstand im Sinne von 526 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt.
  4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.
  5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich, sowie nach Bedarf einberufen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

8. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung, wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
  3. Jede ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang im Abenteuerspielplatz Panama, durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des ASP Panama und per Email an alle Vereinsmitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist für folgende Aufgaben zuständig: für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Kassenprüfer und Auflösung des Vereins. Weiterhin ist für eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit nach Punkt 2.4 dieser Satzung die Zustimmung der Mitgliederversammlung zwingend notwendig.

9. Beschlüsse

  1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und der Erweiterung der Geschäftstätigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  3. Beschlüsse sind schriftlich abzufassen. Sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
  4. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
  6. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt.

10. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an der „Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.V.” mit Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 18.03.2005 in Dresden errichtet und am 31.01.2006, am 20.03.2010 sowie am 02.05.2015 geändert.